ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1093-2026

Kann der Jäger beim Waffenhändler durch Vorlage des gültigen Jahresjagdscheines Langwaffen zur Ansicht mitnehmen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja, aber nur in Verbindung mit seiner Waffenbesitzkarte.
  • B)Nein.
  • C)Ja.
  • D)Ja, aber nur in Verbindung mit einer entsprechenden Voreintragung in der Waffenbesitzkarte.
  • E)Ja, aber nur bis zum nächstgelegenen Schießstand, um die Waffe Probe zu schießen.
Erklärung

Richtig ist: Ja. Mit gültigem Jahresjagdschein steht der Jäger waffenrechtlich einer WBK beim vorübergehenden Erwerb/Zur-Ansicht-Mitnehmen von Langwaffen gleich. Er darf die Büchse/Flinte also zum Ansehen mitnehmen; die endgültige Eintragung in die WBK muss bei Kauf binnen 14 Tagen erfolgen.

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