Kurze Antwort
Ja, wenn der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde keinen brauchbaren, geprüften Hund für die Nachsuche im Revier nachweisen kann.
Landesjagdgesetze erlauben der Behörde, die Haltung eines Nachsuchenhundes anzuordnen, wenn keine Verfügbarkeit belegt ist. Hintergrund ist die Pflicht, verletztes Wild waidgerecht nachzusuchen. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.
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