ThüringenRechtTHÜ-RE-451-2026

Kann die untere Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten die Haltung eines brauchbaren Jagdhundes auferlegen?

Kurze Antwort

Ja, wenn der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde keinen brauchbaren, geprüften Hund für die Nachsuche im Revier nachweisen kann.

  • A)Nein.
  • B)Ja, wenn er der unteren Jagdbehörde die Verfügbarkeit eines Hundes für die Stöberarbeit in seinem waldreichen Jagdbezirk nicht nachweisen kann.
  • C)Ja, wenn er der unteren Jagdbehörde die Verfügbarkeit eines brauchbaren Hundes für die Nachsuche in seinem Jagdbezirk nicht nachweisen kann.
  • D)Ja, wenn er den festgesetzten Abschussplan wiederholt nicht erfüllt.
  • E)Nein, hierfür ist die oberste Jagdbehörde zuständig.
Erklärung

Landesjagdgesetze erlauben der Behörde, die Haltung eines Nachsuchenhundes anzuordnen, wenn keine Verfügbarkeit belegt ist. Hintergrund ist die Pflicht, verletztes Wild waidgerecht nachzusuchen. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.

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