ThüringenRechtTHÜ-RE-451-2026

Kann die untere Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten die Haltung eines brauchbaren Jagdhundes auferlegen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, wenn er der unteren Jagdbehörde die Verfügbarkeit eines brauchbaren Hundes für die Nachsuche in seinem Jagdbezirk nicht nachweisen kann.

  • A)Nein.
  • B)Ja, wenn er der unteren Jagdbehörde die Verfügbarkeit eines Hundes für die Stöberarbeit in seinem waldreichen Jagdbezirk nicht nachweisen kann.
  • C)Ja, wenn er der unteren Jagdbehörde die Verfügbarkeit eines brauchbaren Hundes für die Nachsuche in seinem Jagdbezirk nicht nachweisen kann.
  • D)Ja, wenn er den festgesetzten Abschussplan wiederholt nicht erfüllt.
  • E)Nein, hierfür ist die oberste Jagdbehörde zuständig.

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