ThüringenRechtTHÜ-RE-336-2026

Kann die zuständige Jagdbehörde zur Vermeidung von Wildschäden den Abschuss von Wild innerhalb der Schonzeiten anordnen?

Kurze Antwort

Ja, die Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Abschüsse auch in der Schonzeit anordnen.

  • A)Ja.
  • B)Ja, aber nur einvernehmlich mit dem Jagdausübungsberechtigten.
  • C)Nein, dieses gilt nur im Fall von Wildseuchen.
  • D)Nein, hierfür ist die Veterinärbehörde zuständig.
Erklärung

Nach BJagdG §22 können Länder bzw. Behörden Schonzeiten aufheben oder Ausnahmen zulassen, u. a. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden. Eine Einvernehmlichkeit mit dem Jagdausübungsberechtigten ist nicht zwingend erforderlich.

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