Kurze Antwort
Ja, die Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Abschüsse auch in der Schonzeit anordnen.
Nach BJagdG §22 können Länder bzw. Behörden Schonzeiten aufheben oder Ausnahmen zulassen, u. a. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden. Eine Einvernehmlichkeit mit dem Jagdausübungsberechtigten ist nicht zwingend erforderlich.
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