ThüringenRechtTHÜ-RE-1954-2026

Kann ein Grundstückseigentümer es verbieten, dass auf seinen Grundflächen, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegen, die Jagd ausgeübt wird?

Kurze Antwort

Nein; in einem Gemeinschaftsjagdbezirk kann der Eigentümer die Jagdausübung auf seinen bejagbaren Flächen nicht verbieten, sofern die Flächen nicht befriedet sind.

  • A)Ja, denn er kann über sein Eigentum frei verfügen.
  • B)Ja, wenn er die landwirtschaftliche Nutzung an Dritte verpachtet hat.
  • C)Nein, wenn es sich nicht um eine befriedete Fläche handelt, ist die Jagd auf der Fläche auszuüben.
Erklärung

Im Gemeinschaftsjagdbezirk ist die Jagdgenossenschaft jagdausübungsberechtigt und die Jagd ist dort auszuüben. Nur bei befriedeten Bezirken (z. B. Befriedung aus ethischen Gründen) ruht die Jagd auf den betreffenden Flächen.

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