Kurze Antwort
Nein; in einem Gemeinschaftsjagdbezirk kann der Eigentümer die Jagdausübung auf seinen bejagbaren Flächen nicht verbieten, sofern die Flächen nicht befriedet sind.
Im Gemeinschaftsjagdbezirk ist die Jagdgenossenschaft jagdausübungsberechtigt und die Jagd ist dort auszuüben. Nur bei befriedeten Bezirken (z. B. Befriedung aus ethischen Gründen) ruht die Jagd auf den betreffenden Flächen.
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