ThüringenRechtTHÜ-RE-118-2026

Können juristische Personen Jagdgenosse sein?

Kurze Antwort

Ja, juristische Personen können Jagdgenossen sein, sofern sie Eigentümer bejagbarer Grundflächen sind.

  • A)Ja, wenn sie Grundeigentümer sind.
  • B)Nein, nur natürliche Personen können Jagdgenosse sein.
  • C)Ja, aber nur, wenn sie der Notvorstand dazu beruft.
  • D)Ja, wenn sie ein Grundeigentümer beauftragt hat.
  • E)Ja, wenn dies im Jagdpachtvertrag festgelegt wurde.
  • F)Ja, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.
Erklärung

Mitglied der Jagdgenossenschaft ist jeder Eigentümer bejagbarer Flächen, dazu zählen auch juristische Personen. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft für alle entsprechenden Grundeigentümer.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten