Kurze Antwort
Ja, die Tötung, Aneignung und Präparation eines Rotmilans ohne naturschutzrechtliche Genehmigung ist strafbar.
Der Rotmilan ist besonders geschützte Art; Besitz, Töten und Inverkehrbringen sind verboten. Verstöße gegen einschlägige Verordnungen können nach BJagdG §38a strafbar sein, nicht nur ordnungswidrig. Regulierung richtet sich nach Artenschutzrecht, nicht Jagdrecht.
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