ThüringenRechtTHÜ-RE-914-2026

Können Sie sich durch die Tötung, Aneignung und Präparation eines Rotmilans ohne naturschutzrechtliche Genehmigung strafbar machen?

Kurze Antwort

Ja, die Tötung, Aneignung und Präparation eines Rotmilans ohne naturschutzrechtliche Genehmigung ist strafbar.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur bei der Tötung eines Jungvogels.
  • D)Ja, aber nur außerhalb des eigenen Jagdbezirks.
  • E)Nein, es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Erklärung

Der Rotmilan ist besonders geschützte Art; Besitz, Töten und Inverkehrbringen sind verboten. Verstöße gegen einschlägige Verordnungen können nach BJagdG §38a strafbar sein, nicht nur ordnungswidrig. Regulierung richtet sich nach Artenschutzrecht, nicht Jagdrecht.

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