Kurze Antwort
Richtig ist: Mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt vier Patronen geladen sind.
Richtig ist Option 3: § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG verbietet das Schießen auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind. Repetierbüchsen dürfen auch mit mehr als drei Patronen geführt werden, und eine Selbstladeflinte mit nur zwei Patronen ist zulässig. Hinweis: Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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