ThüringenRechtTHÜ-RE-461-2026

Muss bei Gesellschaftsjagden ein Jagdleiter bestimmt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, ohne Ausnahme.

  • A)Ja, ohne Ausnahme.
  • B)Nein, jeder Schütze ist für seinen Schuss selbst verantwortlich.
  • C)Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen.
  • D)Nein, es sei denn, es nehmen mehr als 4 Schützen an der Gesellschaftsjagd teil.
  • E)Nur dann, wenn Treiber bei der Gesellschaftsjagd eingesetzt werden.
Erklärung

Richtig ist: Ja, ohne Ausnahme. Begründung: Nach Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4 § 4) muss bei jeder Gesellschaftsjagd ein Jagdleiter bestimmt werden. Er ist für Organisation, Sicherheit und Belehrung zuständig; seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Andere Einschränkungen (nur mit Treibern, besondere Umstände, Zahl der Schützen) gibt es nicht.

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