Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist „Nein“. Nach § 32 Abs. 2 BJagdG sind Forstkulturen mit Nebenbaumarten (nicht im Revier vorkommende Hauptholzarten) bei unterbliebenen üblichen Schutzmaßnahmen nicht ersatzfähig. Nur wenn ausreichender Schutz vorhanden ist, kann bei Nebenbaumarten Ersatz in Betracht kommen; Landesregelungen beachten.
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