ThüringenRechtTHÜ-RE-296-2026

Muss nach den gesetzlichen Vorschriften Wildschadensersatz für Holzarten geleistet werden, die nicht zu den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten zählen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja, grundsätzlich ist jeder Wildschaden zu ersetzen.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur bei Sommerverbiss.
  • D)Nein, es sei denn, sie sind durch Zäunung geschützt.
  • E)Ja, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat.
Erklärung

Richtig ist „Nein“. Nach § 32 Abs. 2 BJagdG sind Forstkulturen mit Nebenbaumarten (nicht im Revier vorkommende Hauptholzarten) bei unterbliebenen üblichen Schutzmaßnahmen nicht ersatzfähig. Nur wenn ausreichender Schutz vorhanden ist, kann bei Nebenbaumarten Ersatz in Betracht kommen; Landesregelungen beachten.

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