ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1170-2026

Sie beabsichtigen, fortwährend zwei ihrer erlaubnispflichtigen Jagd-Langwaffen in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude (Jagdhütte) aufzubewahren. Was müssen Sie beachten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der DIN - Norm EN 1143-1- Widerstandsgrad 1 - entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

  • A)Die Aufbewahrung kann in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung erfolgen.
  • B)In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen keine Jagdwaffen dauerhaft aufbewahrt werden.
  • C)Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der DIN - Norm EN 1143-1- Widerstandsgrad 1 - entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.
  • D)Das der Aufbewahrung der Jagdwaffen dienende Sicherheitsbehältnis darf von außen nicht einsehbar sein.
Erklärung

In nicht dauernd bewohnten Gebäuden (z. B. Jagdhütte) ist für erlaubnispflichtige Langwaffen zwingend ein Schrank nach DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 1 vorgeschrieben, maximal dürfen dort 3 Langwaffen gelagert werden (§ 13 Abs. 4 AWaffV). Stahlblechbehälter ohne Klassifizierung reichen nicht aus, und ein generelles Verbot der Aufbewahrung gibt es nicht. Die Forderung „von außen nicht einsehbar“ ist gesetzlich nicht als eigenständige Pflicht normiert.

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