Kurze Antwort
Richtig ist: Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der DIN - Norm EN 1143-1- Widerstandsgrad 1 - entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.
In nicht dauernd bewohnten Gebäuden (z. B. Jagdhütte) ist für erlaubnispflichtige Langwaffen zwingend ein Schrank nach DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 1 vorgeschrieben, maximal dürfen dort 3 Langwaffen gelagert werden (§ 13 Abs. 4 AWaffV). Stahlblechbehälter ohne Klassifizierung reichen nicht aus, und ein generelles Verbot der Aufbewahrung gibt es nicht. Die Forderung „von außen nicht einsehbar“ ist gesetzlich nicht als eigenständige Pflicht normiert.
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