ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1359-2026

Sie besitzen eine Pistole im Kaliber 7,65 Millimeter Browning und einen Revolver im Kaliber .22lr. Sie möchten zusätzlich einen Revolver im Kaliber .357 Magnum erwerben. Unter welchen Umständen bekommen Sie den erforderlichen Voreintrag von der zuständigen Waffenbehörde?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die dauerhafte Überlassung einer der vorhandenen Kurzwaffen an einen Berechtigten. und Anerkennung eines besonderen Bedürfnisses für den Neuerwerb des Revolvers als fangschusstaugliche Waffe durch die zuständige Waffenbehörde.

  • A)Ein Jahresjagdschein für drei aufeinander folgende Jahre.
  • B)Die dauerhafte Überlassung einer der vorhandenen Kurzwaffen an einen Berechtigten.
  • C)Anerkennung eines besonderen Bedürfnisses für den Neuerwerb des Revolvers als fangschusstaugliche Waffe durch die zuständige Waffenbehörde.
  • D)Vorherige Zustimmung der unteren Jagdbehörde.
Erklärung

Jäger dürfen regulär maximal zwei Kurzwaffen besitzen. Für eine dritte brauchst du entweder Platz schaffen (eine vorhandene Kurzwaffe dauerhaft an einen Berechtigten überlassen) oder ein zusätzliches Bedürfnis nachweisen. Ein solches besonderes Bedürfnis kann z. B. der Nachweis sein, dass der .357-Mag.-Revolver als fangschusstaugliche Waffe erforderlich ist. Optionen 1 und 4 begründen keinen Voreintrag.

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