Kurze Antwort
Richtig sind: Die dauerhafte Überlassung einer der vorhandenen Kurzwaffen an einen Berechtigten. und Anerkennung eines besonderen Bedürfnisses für den Neuerwerb des Revolvers als fangschusstaugliche Waffe durch die zuständige Waffenbehörde.
Jäger dürfen regulär maximal zwei Kurzwaffen besitzen. Für eine dritte brauchst du entweder Platz schaffen (eine vorhandene Kurzwaffe dauerhaft an einen Berechtigten überlassen) oder ein zusätzliches Bedürfnis nachweisen. Ein solches besonderes Bedürfnis kann z. B. der Nachweis sein, dass der .357-Mag.-Revolver als fangschusstaugliche Waffe erforderlich ist. Optionen 1 und 4 begründen keinen Voreintrag.
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