Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist „Nein“, weil ein Jagdpachtvertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss (§ 11 Abs. 4 BJagdG). Ein Handschlag genügt nicht; ohne Schriftform ist der Vertrag nicht wirksam. Regeln können je nach Bundesland abweichen, die Schriftform ist jedoch bundesrechtlich vorgegeben.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.