Kurze Antwort
Richtig ist: Der Rehbock gehört dem Jagdausübungsberechtigten.
Als Jagdgast bist du nicht jagdausübungsberechtigt; mit der Erlegung eignest du dir das Stück nicht selbst an. Eigentum und Aneignungsrecht am Rehbock liegen beim Jagdausübungsberechtigten, daher stehen ihm Wildbret, Trophäe und Verfügung zu. Pflichten wie Versorgen, Streckenliste oder Anteile (kleines Jägerrecht) ergeben sich nur, wenn der Revierinhaber das ausdrücklich anordnet oder überträgt.
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