ThüringenRechtTHÜ-RE-926-2026

Sie erlegen als Jagdgast einen Rehbock. Welche Aussage trifft zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Rehbock gehört dem Jagdausübungsberechtigten.

  • A)Ihnen steht das kleine Jägerrecht zu.
  • B)Sie sind zum ordnungsgemäßen Versorgen des Rehbocks verpflichtet.
  • C)Sie müssen den Rehbock in die Streckenliste eintragen.
  • D)Ihnen steht das Wildbret zu.
  • E)Ihnen stehen die Trophäen zu.
  • F)Der Rehbock gehört dem Jagdausübungsberechtigten.
Erklärung

Als Jagdgast bist du nicht jagdausübungsberechtigt; mit der Erlegung eignest du dir das Stück nicht selbst an. Eigentum und Aneignungsrecht am Rehbock liegen beim Jagdausübungsberechtigten, daher stehen ihm Wildbret, Trophäe und Verfügung zu. Pflichten wie Versorgen, Streckenliste oder Anteile (kleines Jägerrecht) ergeben sich nur, wenn der Revierinhaber das ausdrücklich anordnet oder überträgt.

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