Kurze Antwort
Die Jagdwaffe darf nur ungeladen in einem verschlossenen Behältnis (z. B. verriegelter Waffenkoffer oder abgeschlossenes Futteral) transportiert werden.
Beim Transport zum Schießstand verlangt das WaffG „nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit“. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe nur im verschlossenen Behältnis; unterladen oder offen im Fahrzeug ist unzulässig.
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