ThüringenRechtTHÜ-RE-1993-2026

Sie haben auf der Jagd in Thüringen 5 Rabenkrähen und 3 Elstern erlegt. Wie dürfen Sie diese weiter verwerten?

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Verwertung im eigenen Haushalt ist zulässig. und Die unentgeltliche Weitergabe an einen Nachbarn ist zulässig.

  • A)Die Verwertung im eigenen Haushalt ist zulässig.
  • B)Der Verkauf an einen befreundeten Arbeitskollegen ist zulässig.
  • C)Der Verkauf an einen Wildverarbeitungsbetrieb ist zulässig.
  • D)Der Verkauf an einen Gaststättenbetrieb ist zulässig.
  • E)Die unentgeltliche Weitergabe an einen Nachbarn ist zulässig.
Erklärung

Bitte beachte: Es geht um Thüringen. Rabenkrähe und Elster unterliegen der BWildSchV (Anlage 1/3): Der Jagdausübungsberechtigte darf sie sich aneignen, aber nicht gewerblich in Verkehr bringen. Daher ist nur die Eigenverwertung im Haushalt sowie das unentgeltliche Abgeben (Verschenken) zulässig; jeder Verkauf (an Kollegen, Wildbearbeitungsbetrieb, Gastronomie) ist unzulässig. Regelungen können je nach Bundesland variieren, hier gilt Thüringen.

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