Kurze Antwort
Richtig sind: Die Verwertung im eigenen Haushalt ist zulässig. und Die unentgeltliche Weitergabe an einen Nachbarn ist zulässig.
Bitte beachte: Es geht um Thüringen. Rabenkrähe und Elster unterliegen der BWildSchV (Anlage 1/3): Der Jagdausübungsberechtigte darf sie sich aneignen, aber nicht gewerblich in Verkehr bringen. Daher ist nur die Eigenverwertung im Haushalt sowie das unentgeltliche Abgeben (Verschenken) zulässig; jeder Verkauf (an Kollegen, Wildbearbeitungsbetrieb, Gastronomie) ist unzulässig. Regelungen können je nach Bundesland variieren, hier gilt Thüringen.
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