ThüringenRechtTHÜ-RE-119-2026

Sie schießen einen Rehbock mit einem offenen Knochenbruch, der mit der Erlegung nichts zu tun hat. Unterliegt dieser Rehbock der amtlichen Fleischuntersuchung, wenn er für den menschlichen Verzehr bestimmt sein soll?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur bei Fremdverwertung.
  • D)Nein, da eine Verwertung als Lebensmittel generell nicht zulässig ist.
  • E)Ja, aber nur, wenn der Knochenbruch noch nicht verheilt ist.

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