ThüringenRechtTHÜ-RE-119-2026

Sie schießen einen Rehbock mit einem offenen Knochenbruch, der mit der Erlegung nichts zu tun hat. Unterliegt dieser Rehbock der amtlichen Fleischuntersuchung, wenn er für den menschlichen Verzehr bestimmt sein soll?

Kurze Antwort

Ja, der Rehbock muss wegen des offenen, nicht schussbedingten Knochenbruchs der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur bei Fremdverwertung.
  • D)Nein, da eine Verwertung als Lebensmittel generell nicht zulässig ist.
  • E)Ja, aber nur, wenn der Knochenbruch noch nicht verheilt ist.
Erklärung

Ein offener Knochenbruch ist ein bedenkliches Merkmal nach Tier-LMHV. Für den menschlichen Verzehr ist dann eine amtliche Untersuchung des ganzen Wildkörpers inklusive Aufbruch zwingend vorgeschrieben.

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