Kurze Antwort
Auf dem Weg von der Wohnung bis zur Jagdbezirksgrenze muss die Waffe nicht schussbereit, aber zugriffsbereit sein.
Der direkte Weg zur befugten Jagdausübung zählt zum Führen; Jäger dürfen hierbei ohne Waffenschein führen, jedoch nicht schussbereit. „Nicht schussbereit“ bedeutet ungeladen und nicht unterladen; ein abgeschlossenes Behältnis ist rechtlich nicht zwingend.
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