Kurze Antwort
Die Waffenbesitzkarte mit eingetragener Pistole und ausdrücklich vermerkter Munitionserwerbserlaubnis ist vorzulegen.
Kurzwaffenmunition darf nur gegen Vorlage der WBK mit Munitionserwerbsberechtigung erworben werden. Der Jagdschein genügt hierfür nicht; er gilt nur für Langwaffenmunition.
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