Kurze Antwort
Richtig ist: Mit der Jagdgenossenschaft.
Richtig ist: Mit der Jagdgenossenschaft. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist die Jagdgenossenschaft jagdausübungsberechtigt und verpachtet das Revier; der Jagdpachtvertrag wird mit ihr bzw. ihrem Vorstand geschlossen. Genossenschaftsversammlung, Bürgermeister, Kreisjagdberater oder Jagdbeirat haben keine Vertragshoheit. Regulierung kann je nach Bundesland variieren; in Thüringen gilt das entsprechend dem BJagdG.
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