ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1374-2026

Unter welchen Voraussetzungen darf Ihnen ein Waffenhändler eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe zum Ausprobieren ohne vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde überlassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Das ist nur erlaubt, wenn ich bereits eine Waffenbesitzkarte besitze und der Erwerb vorübergehend ist (höchstens einen Monat).

  • A)Überhaupt nicht. Ohne vorherige Erlaubnis ist das immer verboten.
  • B)Das ist waffenrechtlich für die Dauer von bis zu 6 Wochen ohne weitere Voraussetzung erlaubt.
  • C)Das ist nur erlaubt, wenn ich bereits eine Waffenbesitzkarte besitze und der Erwerb vorübergehend ist (höchstens einen Monat).
  • D)Dies ist nur erlaubt, wenn ich einen gültigen Jagdschein vorweisen kann.
Erklärung

Richtig ist Option 3: Eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe darf dir der Händler nur vorübergehend (max. 1 Monat) überlassen, wenn du bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) bist. Der Jagdschein allein reicht für Kurzwaffen nicht; ohne WBK oder über einen Monat hinaus wäre es unzulässig.

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