Kurze Antwort
Fallwild unterliegt nicht der Pflicht zur amtlichen Fleischuntersuchung, da es grundsätzlich als genussuntauglich gilt.
Fallwild ist Wild, das nicht durch Erlegen zu Tode gekommen ist und bei dem äußere Gewalteinwirkung als Todesursache fehlt. Es darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern ist unschädlich zu beseitigen.
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