ThüringenRechtTHÜ-RE-054-2026

Unterliegt Fallwild in Deutschland der gesetzlichen Pflicht zur amtlichen Fleischuntersuchung?

Kurze Antwort

Fallwild unterliegt nicht der Pflicht zur amtlichen Fleischuntersuchung, da es grundsätzlich als genussuntauglich gilt.

  • A)Nein, Fallwild gilt als nicht zum Verzehr geeignet.
  • B)Ja.
  • C)Je nach Verwendung.
  • D)Ja, aber nur Unfallwild.
  • E)Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, wird aber aus Gründen der Wildbrethygiene empfohlen.
  • F)Nein, wenn das Wild stattdessen durch eine kundige Person untersucht wird.
Erklärung

Fallwild ist Wild, das nicht durch Erlegen zu Tode gekommen ist und bei dem äußere Gewalteinwirkung als Todesursache fehlt. Es darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern ist unschädlich zu beseitigen.

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