ThüringenRechtTHÜ-RE-1920-2026

Von wem muss der von Hasen in einer Laubholzpflanzung verursachte Schaden nach dem Gesetz ersetzt werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Von niemandem.

  • A)Von der Jagdgenossenschaft.
  • B)Vom Jagdpächter.
  • C)Von der Jagdgenossenschaft und/oder dem Jagdpächter.
  • D)Von der Gemeinde.
  • E)Vom Landkreis.
  • F)Von niemandem.
Erklärung

Richtig ist „Von niemandem“, weil nach § 29 BJagdG nur Wildschäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasan ersatzpflichtig sind. Feld- bzw. Wildhasen gehören nicht dazu; Hasenschäden in einer Laubholzpflanzung sind daher nicht ersatzpflichtig (Landesrecht kann abweichen).

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