ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1026-2026

Während ihrer Abwesenheit möchten Mitarbeitende der zuständigen Waffenbehörde die Aufbewahrung ihrer Waffen prüfen. Muss Ihr Mitbewohner, der keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, die Mitarbeitenden der Waffenbehörde gewähren lassen?

Kurze Antwort

Nein, der Mitbewohner ohne waffenrechtliche Erlaubnis muss den Mitarbeitenden der Waffenbehörde keinen Zutritt zur Prüfung der Waffenaufbewahrung gewähren.

  • A)Ja, denn auch hier besteht eine Mitwirkungspflicht.
  • B)Ja, denn sonst entsteht ein Verdachtsmoment.
  • C)Nein, es besteht keine Mitwirkungspflicht für den Mitbewohner.
  • D)Ja, denn andernfalls macht sich der Mitbewohner strafbar.
  • E)Ja, wenn sich die Mitarbeitenden der Waffenbehörde ordnungsgemäß ausgewiesen haben.
Erklärung

Die Mitwirkungspflicht trifft den Waffenbesitzer, nicht einen unberechtigten Mitbewohner. Dieser muss den Zutritt daher weder wegen eines Verdachtsmoments noch bei ordnungsgemäßer Ausweisung gestatten.

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