ThüringenRechtTHÜ-RE-1944-2026

Wann dürfen Saufänge angelegt werden?

Kurze Antwort

Saufänge dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Jagdbehörde angelegt und betrieben werden.

  • A)Bei Ausbruch der Schweinepest im Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
  • B)Bei einer Überpopulation von Schwarzwild.
  • C)Nach Genehmigung durch die zuständige Jagdbehörde.
  • D)Bei einer untragbaren Zunahme der Wildschäden.
Erklärung

Saufänge sind Fallen für Schwarzwild und unterliegen strengen Verboten; ihre Anlage ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig, unabhängig von Seuchenlage, Wilddichte oder Schadenshöhe.

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