Kurze Antwort
Richtig sind: Bei der Baujagd., Bei der Fallenjagd. und Bei der Abgabe von Fangschüssen.
Zulässig ist der Kurzwaffenschuss nur in engen Ausnahmen nach BJG §19 Abs. 1 d: bei Bau- und Fallenjagd sowie für Fangschüsse, wenn die Mündungsenergie mindestens 200 J beträgt. Für reguläres Schießen auf Wild bei Gesellschaftsjagden, beim Buschieren oder an der Kirrung ist die Pistole/der Revolver tabu.
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