ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1371-2026

Wann ist eine Waffe "schussbereit" im Sinne des Waffengesetzes?

Kurze Antwort

Eine Waffe gilt als schussbereit, wenn sie geladen ist oder ein gefülltes Magazin in der Waffe steckt, auch wenn sie gesichert und in einem abgeschlossenen Behältnis liegt.

  • A)Waffe ungeladen und ohne Magazin in der Hosentasche.
  • B)Waffe geladen, aber gesichert und im abgeschlossenen Koffer.
  • C)Waffe bestückt mit einem gefüllten Magazin.
  • D)Waffe ungeladen mit leerem Magazin in der Hand.
Erklärung

Schussbereit bedeutet im WaffG: Munition befindet sich in der Waffe – im Patronenlager, der Trommel oder im eingeführten Magazin. Der Ort (z. B. Koffer) oder der Sicherungszustand ändert daran nichts.

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