ThüringenRechtTHÜ-RE-093-2026

Wann ist Nachtzeit im Sinne des Bundesjagdgesetzes?

Kurze Antwort

Nachtzeit ist die Zeit von 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)Täglich von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
  • B)1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
  • C)1,5 Stunden vor Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden nach Sonnenaufgang.
  • D)Von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung.
  • E)Von der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung.
  • F)Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
Erklärung

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG definiert die Nachtzeit genau so. Diese Definition ist bundeseinheitlich und dient u. a. als Grundlage für das Nachtjagdverbot mit den dort genannten Ausnahmen.

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