Kurze Antwort
Nachtzeit ist die Zeit von 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG definiert die Nachtzeit genau so. Diese Definition ist bundeseinheitlich und dient u. a. als Grundlage für das Nachtjagdverbot mit den dort genannten Ausnahmen.
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