Kurze Antwort
Richtig sind: Nach dem Einbau eines neuen Laufes., Nach dem Einbau eines neuen Verschlusses. und Nach der Nachrüstung eines Mündungsgewindes zur Verwendung eines Schalldämpfers.
Erneuter Beschuss ist immer dann Pflicht, wenn höchstbeanspruchte, wesentliche Teile verändert oder ersetzt wurden. Das betrifft: neuen Lauf, neuen Verschluss und materialschwächende Arbeiten am Lauf wie das Schneiden eines Mündungsgewindes für den Schalldämpfer. Schafttausch, neue Brünierung oder Zubehör wie Wärmebildvorsatz ändern die Festigkeit der Waffe nicht und sind daher nicht beschusspflichtig.
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