Kurze Antwort
Richtig sind: Wenn das Wild vor der Schussabgabe gesundheitlich bedenkliche Merkmale zeigte oder das Wild nach der Erlegung gesundheitlich bedenkliche Merkmale aufweist, die den Verzehr durch den Menschen nicht zulassen. und Generell, wenn die Abgabe von mehr als der kleinen Menge selbst erlegten Wildes aus dem (eigenen) zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb erfolgen soll.
Richtig ist: - Bei bedenklichen Merkmalen vor oder nach dem Schuss ist stets eine amtliche Fleischuntersuchung nötig, bevor das Stück verwertet oder in Verkehr gebracht wird (Tier-LMHV, Anlage 4). - Sobald Wild über einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb in Verkehr gebracht wird (also über „kleine Mengen“ hinaus), ist die amtliche Fleischuntersuchung Pflicht; dort erfolgt sie betrieblich/amtlich. Nicht nötig ist sie beim Eigenverbrauch oder bei Abgabe kleiner Mengen ohne bedenkliche Merkmale; unschädliche Beseitigung erfordert keine Untersuchung; der Status „kundige Person“ ersetzt die Untersuchung nicht, sondern regelt Ausnahmen.
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