Kurze Antwort
Ein Jäger ist jagdpachtfähig, wenn er aktuell einen Jahresjagdschein besitzt und zuvor während dreier voller Jahre (36 Monate) einen solchen in Deutschland besessen hat.
§ 11 Abs. 5 BJagdG verlangt den Besitz eines Jahresjagdscheins plus drei Jahre vorherigen Besitz. Tagesjagdscheine, Jugendjagdschein, Jagderlaubnisse, Alter oder Hund ersetzen diese Voraussetzung nicht.
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