ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1363-2026

Wann wird in der Regel eine waffenrechtliche Erlaubnis von der Erlaubnisbehörde widerrufen?

Kurze Antwort

In der Regel wird widerrufen, wenn die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht mehr gegeben ist oder das Bedürfnis nach § 8 WaffG entfällt.

  • A)Wenn der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes ist.
  • B)Wenn der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis kein Bedürfnis mehr nachweisen kann.
  • C)Wenn der Inhaber der waffenrechtliche Erlaubnis seinen Wohnort in ein anderes Bundesland verlegt.
  • D)Wenn der Inhaber der waffenrechtliche Erlaubnis vorübergehend krankheitsbedingt eingeschränkt ist.
Erklärung

Wegfall von Zuverlässigkeit oder Bedürfnis sind typische Widerrufsgründe im Waffenrecht. Ein bloßer Umzug in ein anderes Bundesland oder eine vorübergehende Krankheit begründen regelmäßig keinen Widerruf.

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