Kurze Antwort
Richtig sind: Bestimmte Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sein. und Der Bestand bestimmter Tierarten ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Richtig sind 2 und 3: Die BWildSchV schreibt vor, dass bestimmte Arten (v. a. besonders/streng geschützte oder Greifvögel in Haltung) dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen sind. Zudem bestehen Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde für Bestände bestimmter Tierarten; eine generelle Pflicht, alle erlegten Wildtiere in eine Abschussliste einzutragen, ergibt sich daraus nicht.
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