ThüringenRechtTHÜ-RE-091-2026

Was fällt unter das Recht zum freien Betreten der Landschaft?

Kurze Antwort

Richtig sind: Betreten des Waldes., Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen gestattet, wenn dort gerade keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen stattfinden. und Fahren mit Personenkraftwagen auf befestigten Wegen durch Fahrer beziehungsweise Mitfahrer, die im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind.

  • A)Fahren mit Kraftfahrzeugen auf Wald- und Feldwegen.
  • B)Aufstellen von Wohnwagen und Zelten.
  • C)Betreten des Waldes.
  • D)Nutzen von jagdlichen Einrichtungen als Aussichtspunkt.
  • E)Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen gestattet, wenn dort gerade keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen stattfinden.
  • F)Fahren mit Personenkraftwagen auf befestigten Wegen durch Fahrer beziehungsweise Mitfahrer, die im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind.
Erklärung

Richtig ist das jedermann zustehende Betretungsrecht: Zu Erholungszwecken darf der Wald betreten werden. Reiten und Radfahren sind – landesrechtlich begrenzt – nur auf geeigneten Straßen und Wegen erlaubt; Querfeldein ist tabu, bei Forstarbeiten besteht Sperre. Eine Sonderregel erlaubt das Befahren befestigter Wege mit Pkw für Inhaber/Mitfahrer mit Schwerbehinderten-Parkgenehmigung. Alles andere (Kfz in Wald/Flur, Zelten/Wohnwagen, Nutzung jagdlicher Einrichtungen) ist nicht vom freien Betreten gedeckt.

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