Kurze Antwort
Zum Jagdschutz gehört der Schutz des Wildes vor Notlagen und besonderen Gefährdungen, insbesondere vor Wilderei, Tierseuchen sowie wildernden Hunden und Katzen.
Gemäß § 23 BJagdG umfasst Jagdschutz den Schutz des Wildes und die Sorge für die Einhaltung jagdlicher Vorschriften. Maßnahmen gegen Wildschäden, Nachsuchen oder gesellschaftliche Konflikte sind nicht Kern des Jagdschutzes.
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