Kurze Antwort
Richtig ist: Ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss.
Richtig ist: Ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss. Nach § 13 AWaffV muss erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem solchen Behältnis oder einem gleichwertigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden – ohne Ausnahme für Schrot. Transportkoffer oder einfache Alukisten genügen nicht.
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