ThüringenRechtTHÜ-RE-1976-2026

Was gilt für auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken errichtete Ansitzeinrichtungen?

Kurze Antwort

Ansitzeinrichtungen auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichtet werden.

  • A)Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers errichtet werden.
  • B)Sie dürfen zum Zweck der Wildbeobachtung von jedermann betreten werden.
  • C)In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind sie dem Jagdnachfolger unentgeltlich zu überlassen.
  • D)Nach Pachtzeitende eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat der bisherige Pächter dem Jagdpachtnachfolger auf dessen Verlangen die Ansitzeinrichtungen gegen Entschädigung zu überlassen.
Erklärung

Der Revierinhaber/Jagdausübungsberechtigte benötigt vor dem Aufstellen die Einwilligung des Eigentümers (und ggf. Nutzungsberechtigten). Ohne diese Zustimmung ist die Errichtung unzulässig; Betreten durch jedermann oder automatische Überlassung sind nicht vorgesehen.

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