Kurze Antwort
Richtig ist: Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.
Richtig ist Option 1. In befriedeten Bezirken ruht zwar grundsätzlich die Jagd, aber die Wildfolge/Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist aus Tierschutzgründen erlaubt – ausgenommen sind meist Gebäude, Hofräume und Hausgärten. Einige Landesjagdgesetze (z. B. Bayern) machen hier teils Ausnahmen; die genaue Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.
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