ThüringenRechtTHÜ-RE-1895-2026

Was gilt hinsichtlich der Nachsuche in befriedeten Bezirken?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.

  • A)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hofräumen und Hausgärten ist zulässig.
  • B)Bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in befriedeten Bezirken steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu.
  • C)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in Gebieten, in denen die Jagd ruht, ist nicht zulässig.
  • D)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild in öffentlichen Anlagen, die von der Jagdbehörde für befriedet erklärt wurden, ist nicht zulässig.
Erklärung

Richtig ist Option 1. In befriedeten Bezirken ruht zwar grundsätzlich die Jagd, aber die Wildfolge/Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist aus Tierschutzgründen erlaubt – ausgenommen sind meist Gebäude, Hofräume und Hausgärten. Einige Landesjagdgesetze (z. B. Bayern) machen hier teils Ausnahmen; die genaue Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.

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