ThüringenRechtTHÜ-RE-1911-2026

Was ist auch ohne Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde bei Wild zugelassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Das Ausbringen von Apfeltrester zum Ankirren von Rehwild.

  • A)Das Ausbringen von Apfeltrester zum Ankirren von Rehwild.
  • B)Die Verabreichung von Arzneimitteln.
  • C)Die Verabreichung von Aufbaumitteln für den Wildkörper.
  • D)Die Verabreichung von Aufbaumitteln für die Gehörnmasse.
Erklärung

Richtig ist das Ausbringen von Apfeltrester zum Ankirren von Rehwild. Kirrungen dienen als Bejagungshilfe mit geringen Mengen pflanzlichen, artgerechten Kirrmaterials (z. B. Apfeltrester; Landesrecht beachten). Die Verabreichung von Arznei- oder Aufbaumitteln gilt als Fütterung/Behandlung und ist ohne behördliche Genehmigung unzulässig.

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