Kurze Antwort
Richtig sind: Der Transport solcher Messer hat nicht zugriffsbereit zu erfolgen. und Solche Messer dürfen nur innerhalb eines damit in Zusammenhang stehenden Bedürfnisses oder berechtigten Interesses geführt werden.
Richtig sind 3 und 5. Nach § 42a WaffG unterliegen feststehende Messer über 12 cm und Einhandmesser dem Führverbot. Ausnahme: berechtigtes Interesse/Bedürfnis (z. B. Jagdausübung). Außerhalb dieses Interesses dürfen sie nicht geführt werden; müssen dann im verschlossenen Behältnis transportiert werden, also nicht zugriffsbereit. Optionen 1 und 2 sind falsch (kein generelles Erlauben bzw. kein generelles Verbot für Einhandmesser, sondern Verbot des Führens mit Ausnahmen). Option 4 ist nicht erforderlich; ein Jagdschein ersetzt keine Transportvorschrift.
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