ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-074-2026

Was ist beim Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimeter sowie von Einhandmessern außerhalb eines damit in Zusammenhang stehenden Bedürfnisses oder berechtigten Interesses zu beachten?

Kurze Antwort

Richtig sind: Der Transport solcher Messer hat nicht zugriffsbereit zu erfolgen. und Solche Messer dürfen nur innerhalb eines damit in Zusammenhang stehenden Bedürfnisses oder berechtigten Interesses geführt werden.

  • A)Solche Messer können von jedem zu beliebigen Zwecken zugriffsbereit geführt werden.
  • B)Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten.
  • C)Der Transport solcher Messer hat nicht zugriffsbereit zu erfolgen.
  • D)Der Jagdschein ist mitzuführen, um bei gegebenenfalls stattfindenden Kontrollen das berechtigte Interesse nachzuweisen.
  • E)Solche Messer dürfen nur innerhalb eines damit in Zusammenhang stehenden Bedürfnisses oder berechtigten Interesses geführt werden.
Erklärung

Richtig sind 3 und 5. Nach § 42a WaffG unterliegen feststehende Messer über 12 cm und Einhandmesser dem Führverbot. Ausnahme: berechtigtes Interesse/Bedürfnis (z. B. Jagdausübung). Außerhalb dieses Interesses dürfen sie nicht geführt werden; müssen dann im verschlossenen Behältnis transportiert werden, also nicht zugriffsbereit. Optionen 1 und 2 sind falsch (kein generelles Erlauben bzw. kein generelles Verbot für Einhandmesser, sondern Verbot des Führens mit Ausnahmen). Option 4 ist nicht erforderlich; ein Jagdschein ersetzt keine Transportvorschrift.

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