ThüringenRechtTHÜ-RE-110-2026

Was ist im jagdrechtlichen Sinne unter Jagdausübung zu verstehen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

  • A)Nur das Erlegen von Wild.
  • B)Nur das Erlegen und Fangen von Wild.
  • C)Das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
  • D)Nur das Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
  • E)Alle im Zusammenhang mit der Jagdbezirksbewirtschaftung ausgeübte Tätigkeiten.
  • F)Nur der Zeitraum vom Ansprechen bis zur Erlegung.
Erklärung

Richtig ist Antwort 3: Jagdausübung umfasst nach § 1 Abs. 4 BJagdG das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (Merkhilfe: AufNachErlFang). Nicht dazu zählen reine Revierbewirtschaftung oder nur Teilhandlungen wie ausschließlich Erlegen oder Nachstellen.

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