Kurze Antwort
Richtig sind: ist schriftlich abzuschließen. und ist bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
Richtig sind: schriftlich abzuschließen und bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Begründung: § 11 Abs. 4 BJagdG fordert die Schriftform; § 12 Abs. 1 BJagdG schreibt die Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der zuständigen (unteren) Jagdbehörde vor. Mündlich, notarielle Beurkundung, Bestätigung durch Hegegemeinschaft oder max. 9 Jahre sind nicht vorgesehen.
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