ThüringenRechtTHÜ-RE-460-2026

Was ist richtig? Der Jagdpachtvertrag ...

Kurze Antwort

Richtig sind: ist schriftlich abzuschließen. und ist bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

  • A)ist schriftlich abzuschließen.
  • B)kann mündlich abgeschlossen werden.
  • C)bedarf der notariellen Beurkundung.
  • D)ist bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
  • E)ist durch die Hegegemeinschaft zu bestätigen.
  • F)darf maximal für 9 Jahre abgeschlossen werden.
Erklärung

Richtig sind: schriftlich abzuschließen und bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Begründung: § 11 Abs. 4 BJagdG fordert die Schriftform; § 12 Abs. 1 BJagdG schreibt die Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der zuständigen (unteren) Jagdbehörde vor. Mündlich, notarielle Beurkundung, Bestätigung durch Hegegemeinschaft oder max. 9 Jahre sind nicht vorgesehen.

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