ThüringenRechtTHÜ-RE-1945-2026

Was ist richtig? Die Jagdgenossenschaft kann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde ...

Kurze Antwort

Richtig ist: die Jagd ruhen lassen.

  • A)die Jagd ruhen lassen.
  • B)die gesetzlich zulässige Anzahl der Pächter beschränken.
  • C)die gesetzlich zulässige Anzahl der entgeltlichen Erlaubnisscheine beschränken.
  • D)die gesetzlich zulässige Anzahl der unentgeltlichen Erlaubnisscheininhaber beschränken.
  • E)die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.
Erklärung

Richtig ist nur: die Jagd ruhen lassen. Nach § 10 Abs. 2 BJagdG darf die Jagdgenossenschaft das Ruhen der Jagd nur mit Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde anordnen. Verpachtung, Anzahl der Pächter oder Jagderlaubnisse regeln Gesetz und Landesrecht; die Ausübung durch angestellte Jäger (Regiejagd) braucht keine behördliche Zustimmung.

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