Kurze Antwort
Richtig ist: die Jagd ruhen lassen.
Richtig ist nur: die Jagd ruhen lassen. Nach § 10 Abs. 2 BJagdG darf die Jagdgenossenschaft das Ruhen der Jagd nur mit Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde anordnen. Verpachtung, Anzahl der Pächter oder Jagderlaubnisse regeln Gesetz und Landesrecht; die Ausübung durch angestellte Jäger (Regiejagd) braucht keine behördliche Zustimmung.
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