ThüringenRechtTHÜ-RE-550-2026

Was ist richtig? Ein Jagdausübungsberechtigter eignet sich Wild an mit ...

Kurze Antwort

Aneignung erfolgt, wenn der Jagdausübungsberechtigte die tatsächliche Gewalt über das Stück erlangt, also es durch Erlegen oder Fangen in Besitz nimmt.

  • A)dem notwendigen Versorgen des Wildes nach der Erlegung.
  • B)der Schussabgabe auf das Wild.
  • C)dem Auffinden des verendeten Wildes.
  • D)dem Erlangen der tatsächlichen Gewalt über das Wild.
  • E)dem Verbringen des erlegten Wildes in seine privaten Räumlichkeiten.
Erklärung

Wild ist in Freiheit herrenlos (§ 960 BGB); mit Fangen oder Erlegen geht es in den Besitz über. Erst das Erlangen der tatsächlichen Gewalt begründet die Aneignung, nicht Schussabgabe, Auffinden oder bloßes Versorgen.

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