Kurze Antwort
Aneignung erfolgt, wenn der Jagdausübungsberechtigte die tatsächliche Gewalt über das Stück erlangt, also es durch Erlegen oder Fangen in Besitz nimmt.
Wild ist in Freiheit herrenlos (§ 960 BGB); mit Fangen oder Erlegen geht es in den Besitz über. Erst das Erlangen der tatsächlichen Gewalt begründet die Aneignung, nicht Schussabgabe, Auffinden oder bloßes Versorgen.
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