Kurze Antwort
Richtig ist: kraft Gesetzes als eigenes Recht.
Richtig ist: kraft Gesetzes als eigenes Recht. Der Jagdausübungsberechtigte (z. B. Revierpächter oder Eigenjagdbesitzer) ist von Gesetzes wegen im eigenen Revier jagdschutzberechtigt – es braucht keine Verleihung oder Bestätigung. Jagdaufseher können zusätzlich bestätigt werden, ersetzen aber nicht die gesetzliche Jagdschutzberechtigung des Jagdausübungsberechtigten.
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