Kurze Antwort
Nach Thüringer Jagdrecht gilt als Gesellschaftsjagd jede Jagd, an der mehr als vier Jagdausübende teilnehmen.
In Thüringen ist die Gesellschaftsjagd gesetzlich über die Zahl der Jagdausübenden definiert; Hundeinsatz oder Anmeldepflicht sind hierfür nicht konstitutiv. Maßgeblich ist die Schwelle „mehr als vier“ und die Eigenschaft als Jagdausübende.
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