ThüringenRechtTHÜ-RE-765-2026

Was ist richtig? Nach dem Thüringer Jagdgesetz ist die Gesellschaftsjagd ...

Kurze Antwort

Nach Thüringer Jagdrecht gilt als Gesellschaftsjagd jede Jagd, an der mehr als vier Jagdausübende teilnehmen.

  • A)jede Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen.
  • B)eine Jagdart bei der immer Jagdhunde eingesetzt werden.
  • C)vor der Durchführung rechtzeitig bei der unteren Jagdbehörde anzumelden.
  • D)jede Jagd, an der vier Jagdausübende teilnehmen.
  • E)jede Jagd, an der mehr als vier Jagdausübende teilnehmen.
  • F)jede Jagd, an der mindestens vier Personen teilnehmen.
Erklärung

In Thüringen ist die Gesellschaftsjagd gesetzlich über die Zahl der Jagdausübenden definiert; Hundeinsatz oder Anmeldepflicht sind hierfür nicht konstitutiv. Maßgeblich ist die Schwelle „mehr als vier“ und die Eigenschaft als Jagdausübende.

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