Kurze Antwort
Richtig sind: , wenn durch die untere Jagdbehörde die Notzeit festgestellt wurde. und in den befriedeten Bezirken.
Kurzlösung (Thüringen): - Notzeit: Stellt die untere Jagdbehörde Notzeit fest, ruht die Jagdausübung grundsätzlich (Schonung/Hegeziel). - Befriedete Bezirke: Dort ist die Jagdausübung gesetzlich ausgeschlossen (z. B. Hausgärten, Friedhöfe). Warum die anderen falsch sind: - Kein pauschales Jagdruheband an Reviergrenzen. - Nachtzeit ist kein generelles Ruhen der Jagd (nur Nachtjagdverbote für bestimmte Arten). - Kein generelles Ruhen vom 16.1.–31.3. - Bundeswehrflächen sind nicht pauschal jagdfrei; Jagd kann dort geregelt stattfinden. Regelungen können je nach Bundesland abweichen.
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