ThüringenRechtTHÜ-RE-487-2026

Was ist richtig? Nach dem Thüringer Jagdgesetz ruht die Jagdausübung ...

Kurze Antwort

Richtig sind: , wenn durch die untere Jagdbehörde die Notzeit festgestellt wurde. und in den befriedeten Bezirken.

  • A)in einem Bereich von 50 Meter beidseitig der Jagdbezirksgrenze.
  • B)im Zeitraum von 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
  • C), wenn durch die untere Jagdbehörde die Notzeit festgestellt wurde.
  • D)im Zeitraum 16. Januar bis 31. März.
  • E)in den befriedeten Bezirken.
  • F)in den Jagdbezirken des Bundes mit militärischer Nutzung.
Erklärung

Kurzlösung (Thüringen): - Notzeit: Stellt die untere Jagdbehörde Notzeit fest, ruht die Jagdausübung grundsätzlich (Schonung/Hegeziel). - Befriedete Bezirke: Dort ist die Jagdausübung gesetzlich ausgeschlossen (z. B. Hausgärten, Friedhöfe). Warum die anderen falsch sind: - Kein pauschales Jagdruheband an Reviergrenzen. - Nachtzeit ist kein generelles Ruhen der Jagd (nur Nachtjagdverbote für bestimmte Arten). - Kein generelles Ruhen vom 16.1.–31.3. - Bundeswehrflächen sind nicht pauschal jagdfrei; Jagd kann dort geregelt stattfinden. Regelungen können je nach Bundesland abweichen.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten