Kurze Antwort
Richtig sind: als Jugendjagdscheininhaber ohne Begleitperson die Jagd ausübt., als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt., Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herstellt, feilbietet, erwirbt oder aufstellt. und Fanggeräte verwendet, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten.
Richtig sind 1, 2, 4 und 6, weil sie im BJagdG als Ordnungswidrigkeiten benannt sind: - 1: Jugendjagdschein nur in Begleitung – sonst OWi (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG). - 2: Wildseuche muss unverzüglich gemeldet werden – Unterlassen ist OWi (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG). - 4 und 6: Unerlaubte Fangmittel bzw. nicht tierschutzkonforme Fanggeräte sind OWi (§ 39 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Verbotsregelungen). Falsch sind 3 und 5, da das Erlegen von zur Aufzucht benötigten Elterntieren bzw. von besonders geschütztem/verbotsbelegtem Wild regelmäßig Straftatbestände berührt, nicht bloß OWi.
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