Kurze Antwort
Richtig sind: Es muss fremdes Jagd- oder Jagdausübungsrecht verletzt werden. und Es muss vorsätzlich gehandelt werden.
Richtig sind 1 und 2. Nach § 292 StGB liegt Jagdwilderei vor, wenn jemand unter Verletzung fremden Jagd- oder Jagdausübungsrechts Wild nachstellt, fängt, erlegt oder sich aneignet – das setzt Vorsatz voraus. Der Einsatz von Schusswaffen oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist dafür nicht erforderlich.
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