Kurze Antwort
Richtig ist: Den Jagdpachtzins und die sonstigen Einnahmen nach Abzug aller erforderlichen Kosten der Jagdgenossenschaft.
Richtig ist Option 2. Der Reinertrag der Jagd nach § 10 Abs. 3 BJagdG ist der Jagdpachtzins plus sonstige Einnahmen der Jagdgenossenschaft, abzüglich ihrer erforderlichen Verwaltungskosten. Er bezieht sich also auf den gemeinschaftlichen Jagdbezirk und nicht auf Wildbreterlöse oder Ausgaben des Pächters.
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