ThüringenRechtTHÜ-RE-1939-2026

Was versteht das Bundesjagdgesetz unter dem "Reinertrag der Jagd"?

Kurze Antwort

Richtig ist: Den Jagdpachtzins und die sonstigen Einnahmen nach Abzug aller erforderlichen Kosten der Jagdgenossenschaft.

  • A)Den Wildbreterlös nach Abzug aller Kosten.
  • B)Den Jagdpachtzins und die sonstigen Einnahmen nach Abzug aller erforderlichen Kosten der Jagdgenossenschaft.
  • C)Den Gesamterlös aus der Wildbretveräußerung.
  • D)Alle im direktem Zusammenhang mit der Jagd stehenden Einnahmen des Jagdausübungsberechtigten (z. B. Wildbretverkauf, entgeltliche Abschusserlaubnisse, entgeltliche Begehungsscheine) abzüglich der im direktem Zusammenhang mit der Jagd stehenden Ausgaben (z. B. Jagdbezirksunterhaltung, Hochsitzbeschaffung, Futtermittel).
Erklärung

Richtig ist Option 2. Der Reinertrag der Jagd nach § 10 Abs. 3 BJagdG ist der Jagdpachtzins plus sonstige Einnahmen der Jagdgenossenschaft, abzüglich ihrer erforderlichen Verwaltungskosten. Er bezieht sich also auf den gemeinschaftlichen Jagdbezirk und nicht auf Wildbreterlöse oder Ausgaben des Pächters.

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