ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1341-2026

Was versteht man nach waffenrechtlicher Definition unter "Erwerb von Waffen"?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.

  • A)Den Waffenkauf beim Büchsenmacher.
  • B)Die Einräumung der tatsächlichen Gewalt.
  • C)Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
  • D)Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.
Erklärung

Im Waffenrecht ist „Erwerb“ nicht der Kaufvertrag, sondern der Moment, in dem du die Waffe tatsächlich ausgehändigt bekommst. Richtig ist daher: die Erlangung der tatsächlichen Gewalt – erst dann gilt die Waffe als erworben.

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