Kurze Antwort
Richtig ist: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.
Im Waffenrecht ist „Erwerb“ nicht der Kaufvertrag, sondern der Moment, in dem du die Waffe tatsächlich ausgehändigt bekommst. Richtig ist daher: die Erlangung der tatsächlichen Gewalt – erst dann gilt die Waffe als erworben.
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